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BGH, 05.12.1975 - I ARZ 562/75 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für die Bestimmung des sachlich zuständigen Gerichts durch Bundesgerichtshof - Bindungswirkung und Voraussetzungen für ein Verweisungsbeschluss eines Landgerichts im Verfügungsverfahren
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 02.05.1955 - I ARZ 213/54
Negativer Kompetenzkonflikt mit Arbeitsgericht
Auszug aus BGH, 05.12.1975 - I ARZ 562/75
Das Arbeitsgericht Hamburg war daher an den Verweisungsbeschluß des Landgerichts Hamburg gebunden (§ 276 Abs. 2 ZPO); die von ihm ausgesprochene (Zurück-) Verweisung an das Landgericht Hamburg entbehrte der Rechtsgrundlage (vgl. BGHZ 17, 168, 171). - BGH, 07.05.1965 - Ib ARZ 207/64
Negativer Kompetenzkonflikt mit Arbeitsgericht
Auszug aus BGH, 05.12.1975 - I ARZ 562/75
Der Bundesgerichtshof ist als das zuerst angerufene obere Bundesgericht zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts zwischen dem Landgericht Hamburg und dem Arbeitsgericht Hamburg zuständig (BGHZ 44, 14, 15; BAG AP Nr. 12 zu § 36 ZPO). - BayObLG, 22.05.1964 - Allg. Reg. 11/64
Auszug aus BGH, 05.12.1975 - I ARZ 562/75
Die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 36 Nr. 6 ZPO liegen vor; Landgericht und Arbeitsgericht haben ihre sachliche Zuständigkeit durch unanfechtbare Verweisungsbeschlüsse verneint; das Landgericht Hamburg hat die Sache zur Entscheidung nach § 36 Nr. 6 ZPO vorgelegt; eines Parteiantrags bedarf es in diesem Falle nicht (a.A. BayObLG NJW 1964, 1573, das der besonderen Bedeutung der Zuständigkeitsbestimmung im Fall des § 36 Nr. 6 ZPO nicht hinreichend Rechnung trägt).
- BGH, 19.12.1975 - I ARZ 579/75
Zuständigkeit eines an sich unzuständigen Gerichts durch Parteivereinbarung
Die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 36 Nr. 6 ZPO liegen vor; eines Parteiantrages bedarf es in diesem Fall nicht (BGH Beschluß vom 5. Dezember 1975 - I ARZ 562/75).